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Die US-Quellensteuer auf Lebensversicherungen – und die deutsche Erbschaftsteuer

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Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer („Federal Income Tax Withheld“) ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

Die einbehaltene Quellensteuer ist nicht nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Nach § 21 ErbStG kann die in einem ausländischen Staat auf das Auslandsvermögen entfallende, festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn sie der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Dazu muss durch sie der Wert des Nachlassvermögens im Sinn einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfasst werden.

Nach den Feststellungen des Finanzgericht erfüllt die „Federal Income Tax Withheld“ diese Voraussetzung nicht.

Danach ist die US-amerikanische Erbschaftsteuer als Nachlasssteuer konzipiert. Besteuert wird nicht der Erwerbsvorgang, sondern der Nachlass, und zwar unabhängig davon, wie viele Erben daran teilhaben und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis die Erben zum Erblasser stehen. Steuerschuldner ist der im US-amerikanischen Erbrecht obligatorisch vorgesehene Nachlassverwalter und nicht der Erbe.

Die „Federal Income Tax Withheld“ wird demgegenüber unabhängig von einem Erbanfall oder einer Bereicherung des Berechtigten allein durch die Auszahlung der Versicherungssumme ausgelöst. Besteuerungsgegenstand der „Federal Income Tax Withheld“ ist nicht das Nachlassvermögen als Ganzes oder die Bereicherung des einzelnen Erben, sondern ausschließlich die ausgezahlte Versicherungssumme. Wäre die Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem „Thrift Savings Plan“ noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erfolgt, hätte dieser als Steuerschuldner die „Federal Income Tax Withheld“ ebenfalls entrichten müssen.

Ausgehend von diesen Feststellungen, an die der BFH i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, kann die dem Kläger belastete ausländische Quellensteuer nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden, denn die „Federal Income Tax Withheld“ entspricht nicht der deutschen Erbschaftsteuer.

Aus denselben Gründen ist die einbehaltene Quellensteuer auch nicht nach dem DBA USA-Erb anzurechnen. Um eine doppelte Besteuerung mit Erbschaftsteuer zu vermeiden, sieht Art. 11 Abs. 3 Buchst. b DBA USA-Erb zwar vor, dass die Bundesrepublik Deutschland die gezahlte amerikanische Steuer auf die hiesige Erbschaftsteuer anrechnet. Gegenstand dieser Anrechnung sind jedoch nur nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DBA USA-Erb die Bundeserbschaftsteuer („Federal Estate Tax“) und nach Art. 11 Abs. 4 DBA USA-Erb die Landeserbschaftsteuer („Inheritance Tax“), nicht jedoch die für den Kläger abgeführte „Federal Income Tax Withheld“.

Der Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungssumme erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Vom Erwerb ist jedoch die einbehaltene Quellensteuer als vom Erblasser herrührende Schuld nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich nämlich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet wird, weil die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten erst beim Tod des Erblassers als Zuwendenden eintritt. Daher verlangt auch der Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine objektive Bereicherung des Dritten, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt.

In den Fällen des § 3 ErbStG gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt ebenso wie die Erbenhaftung nach § 1967 Abs. 2 BGB voraus, dass Schulden vom Erblasser herrühren. Aus dem Begriff „herrühren“ ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Erblasserschulden i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB sind auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.

Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sein. Dies folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nicht auf bestimmte Erwerbsvorgänge des § 3 ErbStG beschränkt. Soweit der Bundesfinanzhof zu einem anderen Sachverhalt die Auffassung vertreten hat, dass ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durch eine Person, die nicht Erbe geworden ist, nicht um Erblasserschulden i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gemindert werden kann, wird daran nicht mehr festgehalten.

Hat der Erblasser für den Fall seines Todes einen Dritten als alleinigen Bezugsberechtigten der Versicherungssumme aus einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung benannt und dabei freigebig gehandelt, ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem Tod des Erblassers erfüllt. Die Versicherungssumme ist mit dem Nennwert anzusetzen. Von der Versicherungssumme ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eine bei Auszahlung der Versicherungssumme einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. Insoweit gilt nichts anderes als beim Abzug von -nach dem Tod des Erblassers gegen den Erben festgesetzten- Steuerschulden des Erblassers. Die bei Auszahlung einbehaltene Quellensteuer wirkt in diesem Fall wie eine nachgelagerte Besteuerung des Erblassers und gehört zu den vom Erblasser herrührenden Schulden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bemisst sich der steuerpflichtige Erwerb im Streitfall nach der Versicherungssumme abzüglich der in den USA einbehaltenen Quellensteuer.

Die Belastung der Versicherungsleistung mit Quellensteuer beruht nach den Feststellungen des Finanzgericht auf dem Umstand, dass in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers in Form von Prämienzahlungen sowie bislang unversteuert gebliebene Erträge aus dem eingezahlten Kapital enthalten sind. Die Prämienzahlungen wurden während der Ansparphase aus unversteuerten Einkünften des Erblassers geleistet. Auch die von der Versicherung mit dem angesparten Kapital erwirtschafteten Erträge unterlagen beim Erblasser nicht der Einkommensteuer. Die spätere Auszahlung der Versicherungssumme an den Erblasser selbst oder (im Todesfall) an einen von ihm benannten Dritten war mit der pauschalen Quellensteuer in Höhe von 10 % belastet. Im Ergebnis soll durch die pauschale Quellensteuer folglich die bis zur Auszahlung unterbliebene Besteuerung beim Einzahler (Erblasser) teilweise kompensiert werden. Damit liegt der eigentliche Grund für die Besteuerung in Steuertatbeständen, die der Einzahler (Erblasser) bereits verwirklicht hatte, deren Besteuerung jedoch bis zur Auszahlung der Versicherungssumme aufgeschoben war.

Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.02.2010. Danach ist die beim Erbfall (latent) auf einer Zinsforderung ruhende Einkommensteuerlast des Erben weder bei der Bewertung noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine Ursache für diese Einkünfte gesetzt hat. Die Belastung mit Einkommensteuer beruht darauf, dass sowohl der Erblasser vor seinem Tod als auch der Erbe für den Zeitraum danach Zinserträge erzielt haben, die erst mit der Auszahlung an den Erben der Besteuerung unterliegen. Die endgültige Einkommensteuerschuld bemisst sich dabei zumindest nach der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 nach den persönlichen Verhältnissen und den sonstigen Einkünften des steuerpflichtigen Erben.

In einem solchen Fall ist es aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt, bei der Bemessung der Erbschaftsteuer die zum Todeszeitpunkt noch nicht fälligen Zinsansprüche mit ihrem Nennwert, mithin ohne Berücksichtigung ihrer späteren Belastung durch Einkommensteuer anzusetzen. Die hier streitige Quellensteuer wurde in Höhe von 10 % pauschal auf die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Todes erhoben. Sie erfasst bislang unversteuerte Einzahlungen und Erträge aus dem eingezahlten Kapital und berücksichtigt weder persönliche Verhältnisse des Erblassers noch solche des Berechtigten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2016 – II R 51/14


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